Der Energiebereich ist in Deutschland, wie so viele Bereiche, von Unmengen von Gesetzen und Regelungen beherrscht. Leider lassen sich manche dadurch davon abschrecken, den eigenen Strom zu erzeugen. Das ist verständlich, aber nicht notwendig: Der Betrieb von Mini-Solar-Kraftwerken ist zu 100% gesetzeskonform. Hier wird einmal verständlich erklärt, was die wichtigsten Gesetze zum Betrieb von Mini-Solar-Kraftwerken sagen, und warum sie dich nicht davon abhalten sollten, Energieriese zu werden. Los geht's!
1. EEG
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) dient, ebenso wie das vor ihm geltende Stromeinspeisegesetz, dazu, den Strommarkt für erneuerbare Energien zu öffnen und zu regeln. Solarenergie wird dabei bevorzugt behandelt. Es gibt im EEG drei Punkte, an denen sich die Frage stellt, ob sie für Mini-Solar-Kraftwerke relevant sind: Die EEG Umlage, die EEG Vergütung und die Meldepflichten. Für jede Strommenge, die in Deutschland von einem Stromerzeuger an einen Endverbraucher geliefert wird, muss prinzipiell eine Abgabe entrichtet werden: die EEG Umlage. Allerdings gilt das laut §61a EEG nicht, wenn der Strom aus erneuerbaren Quellen stammt und ausschließlich der Eigenversorgung dient, was beim Mini-Solar-Kraftwerk natürlich der Fall ist."Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 [= auf Erhebung der EEG-Umlage, A.d.A.] entfällt bei Eigenversorgungen, [...] wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt [...]."Jeder, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen ins Stromnetz bringt, hat zudem prinzipiell Anspruch auf die EEG Vergütung. Darin liegt aber schon der Knackpunkt, denn eine Einspeisung ins allgemeine Stromnetz ist bei einem Mini-Solar-Kraftwerk nicht vorgesehen. Der Strom ist zum Eigenverbrauch und damit zur Senkung der eigenen Stromkosten gedacht. Damit entfällt auch die EEG Vergütung. Das ist auch nicht weiter schlimm, denn die Vergütung beträgt aktuell weniger als die Hälfte der eingesparten Stromkosten. Ein Eigenverbrauch ist daher immer günstiger. Die Meldepflichten für Mini-Solar-Kraftwerke, deren Strom selbst verbraucht wird, regeln §74a und §76 des EEG. Sie schreiben vor, dass dein Netzbetreiber/Stromversorger proaktiv und die Bundesnetzagentur zumindest auf Anfrage hin über die Inbetriebnahme informiert werden müssen. Dabei gibt es noch einige offene Fragen, auf die jedoch am Ende des Artikels eingegangen wird.
2. EnwG
Das Gesetz über die Energie- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnwG) stellt den gesetzlichen Rahmen für den gesamten leitungsgebundenen Strommarkt in Deutschland dar. Es klärt auch die Frage, wer als Energieversorger gilt und wer demnach die sehr hohen Anforderungen erfüllen muss, die damit einher gehen. Es führt explizit an:“[...] der Betrieb einer Kundenanlage [....] macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen“.Mini-Solar-Kraftwerke gelten als Kundenanlagen. Damit ist klar, dass sie von den Regelungen für Energieversorger nicht betroffen sind. Wohl aber von den Anforderungen an die Anlage selbst, die laut §49 EnwG den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Diese recht schwammige Formulierung hat Konsequenzen, auf die ebenfalls weiter unten eingegangen wird.
3. StromStG
Das Stromsteuergesetz (StromStG) regelt die Steuer auf den Verbrauch von elektrischem Strom. Fun Fact: Diese fließt zu 90% in die deutsche Rentenkasse und senkt dadurch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Erstaunlicherweise fällt nach §5 StromStG die Stromsteuer auch auf selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom an."Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer [...] mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch [...]"Zum Glück gilt nach §9 StromStG allerdings eine gleich doppelte Befreiung für Mini-Solar-Kraftwerke. Einerseits da jedes ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien gespeiste System befreit ist und andererseits da Strom aus Anlagen zur Selbstversorgung nur dann besteuert wird, wenn die Anlagen mehr als zwei Megawatt an Leistung erbringen. Mini-Solar-Kraftwerke liegen immer unterhalb dieser Grenze.
4. NAV
Die Netzanschlussverordnung (NAV) regelt die Pflicht der Netzbetreiber, jedermann an das Stromnetz anzuschließen, aber auch die Rechte, die ihm daraus gegenüber den Anschlussnutzern erwachsen. §19 NAV verpflichtet so etwa den Besitzer eines Mini-Solar-Kraftwerks dazu, dem Netzbetreiber die Inbetriebnahme rechtzeitig vor dem Einstecken anzumelden. Zudem muss die Anlage sicher sein."Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind."Was die Sicherheit angeht: Alle gängigen Mini-Solar-Kraftwerke halten die technischen Normen VDE AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105 (z.B. kommt kein Strom mehr aus dem Gerät, wenn es ausgesteckt ist oder der Hausstrom ausfällt) ein. Damit sind schädliche Rückwirkungen ausgeschlossen. Beim Kauf sollte man unbedingt darauf achten, dass selbiges beim Kraftwerk der Wahl ebenfalls der Fall ist. Alle in unserem Mini-Solar-Ranking bewerteten Geräte halten diese Normen ein. Es bleibt noch die Frage der Anmeldung der Kraftwerke. Hierzu muss allerdings etwas mehr gesagt werden.
4 Gedanken zu „Sind Mini-Solar-Kraftwerke legal?“
Leider wird hier nicht auf die gesetzliche Grundlage der Leistungsangabe “600W Ausgang Wechselrichter” eingegangen. Mein Versorger besteht derzeit auf die Leistungsbeschränkung auf Basis der Modulleistung!
Hallo Ullrich,
eine gesetzliche Grundlage gibt es hier nicht. Die Norm VDE-AR-N-4105:2018-11 besagt, dass bei einer Geräteleistung von bis zu 600VA(W) die Unterschrift eines “Anlagenerrichters” (=Elektriker) auf dem Inbetriebnahmeprotokoll entfallen darf. Zudem muss kein Lageplan eingereicht werden. Allerdings ist das nicht gleichzusetzen mit einem auf ein A4-Blatt reduzierten Anmeldebogen. Dieser ist eher ein Entgegenkommen der Netzbetreiber und daher können sie prinzipiell auch eigene Regeln festlegen, was die Anlagengrößen angeht, für die sie selbigen zulassen. Natürlich ist es aber nicht sehr nutzerfreundlich, die Modulleistung anzusetzen, insbesondere, da man heutzutage kaum noch Geräte mit unter 600W Modulleistung bekommt. Allerdings kann natürlich auch einem Gerätenutzer beim Ausfüllen ein Fehler passieren und versehentlich die Wechselrichterleistung im Feld für Modulleistungen landen. Als Laie kann das schon mal passieren…
Gibt es eigentlich eine rechtliche Beschränkung der Anzahl der ‘Balkonkraftwerke’ pro Zähler?
Wie ist die Rechtslage, wenn ich also z.B. drei Anlagen á 600W mit jeweils eigenem Stromkreis installieren möchte?
Dieter
Hallo Dieter,
auch hier ist nicht das Gesetz die richtige Anlaufstelle. Die VDE-AR-N-4105:2018-11 legt die Grenze für die vereinfachte Anmeldung auf 600VA(W) pro “Anschlussnutzeranlage” fest. Das ist gleichzusetzen mit “pro Stromzähler”.