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In 3 Schritten zum Energieriesen mit dem eigenen Balkonkraftwerk / Mini-Solarkraftwerk

Balkonkraftwerk Balkonbrüstung
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Yes, you can!

Selbst zu Hause Strom zu erzeugen war bislang Hauseigentümern mit geeigneten Dächern und ausreichendem Kapital vorbehalten. Diese Zeiten sind vorbei. Die Verwendung von Mini-Solarkraftwerken bis 600 Watt Leistung, mit denen man auch am heimischen Balkon, im Garten oder auf der Terrasse selbst Sonnenstrom ernten kann, wird immer häufiger. Das liegt daran, dass nach vielen anderen europäischen Ländern nun endlich auch Deutschland deren Nutzung klar geregelt hat.

Mancher Anbieter wirbt schon mit Slogans wie „Aufstellen, einstecken, fertig!“. In der Realität ist es zwar nicht wirklich ganz so einfach, wer aber einige simple Schritte beachtet, der kann tatsächlich nach kurzer Zeit den eigenen sauberen Sonnenstrom ernten. Welche Schritte das sind, darüber geben wir hier Auskunft. Los geht’s!

1. Die Auswahl

Wie man das beste Stecker-Solarkraftwerk für den eigenen Bedarf auswählt, haben wir in diesem Artikel im Detail beleuchtet. Zusammengefasst lässt sich sagen: Wenn man erstmal den richtigen Standort und die richtige Leistung für den eigenen Grundverbrauch ermittelt hat, dann ist man gut damit beraten, im Anschluss einige Angebote zu vergleichen. Auf unserer Partnerseite Zackstrom.de haben wir jede Menge Angebote zusammengetragen und vergleichbar gemacht. Ein wichtiges Kriterium ist, dass das Kraftwerk der Wahl, insbesondere der Wechselrichter, über die relevanten Zertifikate verfügt, welche einen regulären Betrieb mit Anmeldung ermöglichen. Eine Übersicht über diese Dokumente findet man hier. Auch die Versandkosten können ein relevanter Faktor sein. Ggf. ist es von Vorteil, mit Anderen gemeinsam Sammelbestellungen aufzugeben oder einen Anbieter vor Ort zu wählen, bei dem man das Kraftwerk gleich abholen kann. Zuletzt ist auch das Zubehör ein wichtiger Faktor. Montagesets, zusätzliche Kabel oder ein Strommessgerät mit dem man die erzeugte Energie auch dokumentieren kann, wollen gut geplant und ausgewählt werden.
Selbst wenn man sich aber für ein Angebot entschieden hat, sollte man nicht direkt zum Kauf schreiten. Zunächst sollten die Formalitäten erfüllt sein. Dazu zählt insbesondere:

2. Die Anmeldung

Mini-Solarkraftwerke müssen offiziell beim für die Nutzungsadresse verantwortlichen Verteilnetzbetreiber sowie im Online-Verzeichnis der Bundesnetzagentur („Marktstammdatenregister“) angemeldet werden.

Beides ist in den letzten Jahren wesentlich einfacher geworden. Die Anmeldung beim Marktstammdatenregister etwa kann man unter Marktstammdatenregister.de direkt vornehmen. Die Navigation dort ist auch recht selbsterklärend.
Anders sieht es bei den Verteilnetzbetreibern aus. Die Regeln zum Betrieb von Mini-Solarkraftwerken sind noch nicht sehr lange gültig. Zudem ist der Informationsfluss bei manchen der Unternehmen etwas verzögert. Daher stößt man bei dem Versuch, sein Kraftwerk anzumelden ab und an auf Wissenslücken oder gar Ablehnung bei den dortigen Sachbearbeitern. Viele Netzbetreiber in ganz Deutschland haben aber bereits eigene Verfahren für die unkomplizierte und zügige Anmeldung der kleinen Kraftpakete entwickelt. Nach dem jeweiligen Stand beim eigenen Netzbetreiber kann man sich problemlos telefonisch dort erkundigen. Folgende Fragen sollte man dabei stellen:

  1. Gibt es ein eigenes „vereinfachtes Anmeldeverfahren“ für Stecker-Kraftwerke?
  2. Muss ein Zweirichtungszähler/eine „moderne Messeinrichtung“ eingebaut werden oder genügt ein rücklaufgeschützter Zähler?
  3. Muss ich die Eignung des Zählers selbst prüfen?
  4. Kann ich selbst den Zählerwechsel beantragen?
  5. Was kostet der Zählerwechsel?
  6. Welche Mehrkosten bringt der Betrieb des neuen Zählers mit sich?
  7. Muss der Einbau einer „Energiesteckdose“ durch einen eingetragenen Elektriker beim Netzbetreiber mit Unterschrift bestätigt werden?

Es kann sinnvoll sein, sich vor dem Gespräch mit dem Netzbetreiber bewusst zu machen, was es mit diesen Fragen auf sich hat. Die Erklärungen dazu sind aber etwas länger. Wer es eilig hat, kann die nächsten Punkte auch überspringen. Einen Einfluss auf die Antworten die man erhält, dürfte das Hintergrundwissen oft nicht haben.

Zu 1.:
Im Sommer 2018 hatte der Netzbetreiber der Stadt Bonn erstmals freiwillig ein vereinfachtes Anmeldeverfahren für Kleinkraftwerke herausgegeben. Es beinhaltete alle relevanten Informationen und ließ alles weg, was in den bisher verwendeten Standardformularen, welche auch für große Anlagen gelten, an unnützen bzw. unzutreffenden Angaben eingefordert wurde. Das Ergebnis war ein schlankes A4-Blatt, das der werdende Balkonstromer selbst herunterladen, ausdrucken, ausfüllen, unterzeichnen und einreichen konnte. Über die nächsten Monate zogen immer mehr Netzbetreiber mit eigenen Formularen sowie einige BDEW Landesverbände mit entsprechenden Empfehlungen an die Netzbetreiber unter ihren Mitgliedern nach. Allerdings gibt es noch immer einige wenige Unternehmen, die sich mit verschiedenen Argumenten gegen eine solche Vereinfachung verschließen. Das ist ihr Recht, lässt aber Rückschlüsse auf ihre Verbraucherfreundlichkeit zu. Wie trotz rückständigem Netzbetreiber ein Stecker-Kraftwerk in Betrieb genommen werden kann, wird weiter unten besprochen.

Zu 2.:
Der Strom aus dem eigenen Kraftwerk fließt in den heimischen Stromkreis und wird dort direkt von Kühlschrank, Router, Kaffeemaschine etc. verbraucht. Es kann aber immer auch mal etwas mehr erzeugt werden als direkt verbraucht werden kann. In diesem Fall fließt der Strom durch den Stromzähler in das öffentliche- oder das Hausnetz. Dort wird er vom nächsten Nachbarn (Weg des kürzesten Widerstandes) verbraucht.
Hat man selbst nun einen alten Stromzähler mit Drehscheibe (Ferraris-Zähler) so dreht dieser in dem Fall aber rückwärts. Dies, so argumentieren einige Akteure, kommt der „Fälschung technischer Aufzeichnungen“ nach §268 StGB gleich. Die Rechtsliteratur sieht das großteils anders und bisher gab es auch noch nie eine Anzeige.
Um das dennoch bestehende Restrisiko zu vermeiden, genügt rein technisch ein sog. „rücklaufgeschützter“ Zähler. Dieser dreht nicht zurück, der übererzeugte Strom wird aber auch nicht gemessen. Der Vorteil dieses Zählertyps ist, dass der Netzbetreiber/Messstellenbetreiber für seinen Betrieb im Normalfall keine höheren laufenden Kosten berechnet als beim Ferraris-Zähler.
Anders verhält es sich beim sog. „Zweirichtungszähler“ oder der „modernen Messeinrichtung“, also einem Digitaltzähler der u.a. Zweirichtungsmessung (bezogener und eingespeister Strom separat) aufweist. Diese Zählertypen werden meist mit einigen Euro pro Jahr mehr abgerechnet (bei „modernen Messeinrichtungen“ max. 20€ im Jahr im Vergleich zu bisher rund 13€ (in NRW lt. Verbraucherzentrale)), was in Bezug auf die Amortisierung des Balkonraftwerks eine Verzögerung bedeuten kann. Dennoch werden aus zwei Gründen meist „moderne Messeinrichtungen“ eingebaut. Erstens ist als eine Bedingung für die Anmeldung des Kleinkraftwerks durch den Nutzer selbst in den VDE Normen das Vorhandensein eines Zweirichtungszählers gefordert, zweitens hat der Gesetzgeber schon vor einiger Zeit festgelegt, dass in den nächsten Jahren in jedem Haushalt die alten Zähler durch „moderne Messeinrichtungen“ ersetzt werden müssen. Auch wenn manche Netzbetreiber ggf. noch rücklaufgeschützte Zähler verbauen, ist eine Wahlfreiheit ist hier also meist nicht gegeben. Fragen sollte man dennoch.

Zu 3.:
Viele vereinfachte Anmeldeformulare sehen bereits eine Prüfung des Zählers durch Mitarbeiter des Netzbetreibers selbst vor, allerdings bei weitem nicht alle. Sofern man den Zähler selbst prüfen muss, kann man sich an den Symbolen für Rücklaufschutz und/oder Zweirichtungsmessung orientieren, welche auf dem Zähler zu finden sind:

rücklaufschutz bidirektional symbole

Bei verbleibenden Unsicherheiten kann man mit der Typenbezeichnung das Datenblatt des Zählers online suchen und dort nachsehen.

Zu 4.:
Die VDE-Normen - insbesondere die VDE AR-N-4105:2018-11 5.5.3 - legen eindeutig fest, dass der Anlagenbetreiber ein Mini-Solarkraftwerk auch ohne Elektriker in Betrieb nehmen kann, sofern u.a. ein geeigneter Zähler vorhanden ist. Da aber einige wenige Netzbetreiber darauf noch nicht eingestellt sind, haben diese rein formell oft noch keinen Prozess geschafften, über den ein „Laie“ den Wechsel des Stromzählers beantragen kann. Dies widerspricht dem Geiste der VDE-Regelung und auch aktueller EU-Richtlinien zu diesem Thema eklatant, ist aber leider (noch) im Rahmen des Ermessens des Netzbetreibers. Was man in diesen Fällen tun kann, wird weiter unten besprochen.

Zu 5.:
Wie etwas weiter oben beschrieben, sind die Netzbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, in den nächsten Jahren alle Zähler zu modernisieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür, insbesondere das „Messstellenbetriebsgesetz“ (MSbG), ist aber wie so oft ein Quell für Probleme und Missverständnisse.
Zunächst einmal ist noch nicht klar, an welchem Datum der Wechsel der Zähler überhaupt verpflichtend beginnen muss. Zwar gilt seit 31.01.2020 die Pflicht zum Austausch („Smart-Meter-Rollout“) und tatsächlich hatten einige Netzbetreiber schon vorher damit begonnen (die NetzeBW, das Bayernwerk, Westfalen-Weser Netz u.a.), allerdings ist damit nur festgelegt, dass der Austausch innerhalb der nächsten Jahre (bis 2028) erfolgen muss. Innerhalb dieses Zeitraums nehmen sich aber einige Netzbetreiber heraus, dem Nutzer nach dem „Verursacherprinzip“ Kosten für den Zählerwechsel in Rechnung stellen. Diese betragen nach unserer Erfahrung zwischen 30€ und 160€. Fachjuristen zweifeln die Legitimität dieser Forderungen an, da der Nutzer nicht den Wechsel an sich sondern nur dessen vorzeitige Durchführung "verursacht", daher könne man ihm nicht die gesamten Kosten in Rechnung stellen. Auch die EEG Clearingstelle hat dies bereits bestätigt. Sehr viele Netzbetreiber erkennen auch bereits an, dass dieses Vorgehen angesichts des ohnehin anstehenden verpflichtenden Austauschs höchst unsportlich ist und verzichten auf jegliche Kosten. Bei allen anderen hilft mitunter die schlichte Weigerung, die Gebühr zu bezahlen, sowie der Verweis auf die Haltung der EEG Clearingstelle und auf das Messstellenbetriebsgesetz.
Dieses legt seit 31.01.2020 fest, dass Anlagennutzer selbstständig und unabhängig davon, ob sie nach Plan des Netzbetreibers „dran sind“, den kostenlosen Wechsel ihres Zählers verlangen dürfen. Die Gesetzesquelle hierfür ist §33 MsbG. Die zum Teil noch praktizierte Aufforderung des Netzbetreibers, den Antrag auf Zählerwechsel nur von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb entgegen zu nehmen ist damit ebenso rechtswidrig wie das Verlangen einer Gebühr.
Über den reinen Zählerwechsel hinaus wird in seltenen Fällen die Notwendigkeit einer „Ertüchtigung“ des Zählerschranks mit Kosten von >2.000€ konstatiert. Diese hat im Normalfall der „Anschlussnehmer“, also der Hauseigentümer zu tragen. Allerdings ist auch hier klar, dass diese Kosten im Zuge des „Smart-Meter-Rollouts“ ohnehin anfallen würden und dem Anlagenbetreiber nicht per se in Rechnung gestellt werden können.

Zu 6.:
Wie bereits mehrfach beschrieben, sind die Mehrkosten für eine „moderne Messeinrichtung“ relativ gering (max. 20€ im Jahr im Vergleich zu bisher ca. 6-13€. Ein rücklaufgeschützter Zähler bringt nach unserer Erfahrung im Normalfall keine Mehrkosten mit sich, während der mittlerweile wahrscheinlich selten eintretende Fall eines Zweirichtungszählers, der keine „moderne Messeinrichtung“ ist, dazwischen liegen dürfte.

Zu 7.:
Nach den VDE-Richtlinien darf ein Balkonkraftwerk nur dann ohne Unterschrift durch einen eingetragenen Elektriker in Betrieb genommen werden, wenn neben dem Zweirichtungszähler auch eine „Energiesteckdose“ für den Anschluss des Geräts verwendet wird. Auch hier gibt es wieder unterschiedliche Auslegungen. In der Richtlinie selbst wird als eine mögliche Form der „Energiesteckdosen“ auf die Steckverbindungen nach der Norm DIN VDE V 0628-1 verwiesen, allerdings sind auch andere Formen möglich. Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie behauptete schon früh, dass auch die Standard-Haushaltssteckdosen der Definition nach „Energiesteckdosen“ sein können und tatsächlich verkaufen einige Anbieter ihre Kraftwerke auch mit „normalen“ Steckern. Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb innerhalb der Regulierungsbehörde VDE hingegen behauptet, dass es sich hier explizit nicht um die normalen sog. „Schuko“(=Schutzkontakt)-Steckdosen handelt. Eine der Steckverbindungen, welche die DIN VDE V 0628-1 erfüllen, ist die sogenannte RSt20-Reihe der Firma Wieland, welche auch am Normierungsprozess beteiligt war. Mittlerweile sprechen sich VDE-Vorstand, Bundesnetzagentur und Wirtschaftsministerium für die Anerkennung der normalen Haushalts- (Schuko-) Steckverbindung aus.
Da ein Wechsel von Steckdosen, ebenso wie etwa der Wechsel von Deckenleuchten, zudem nach offizieller Definition eine „Arbeit an elektrischen Anlagen“ darstellt, wäre bei der Nichtanerkennung des gewöhnlichen Steckers wiederum ein eingetragener Elektriker zu beauftragen. Allerdings wird eine Bestätigung hierüber auch von den Netzbetreibern aus gutem Grund nicht eingefordert, welche die entsprechende Sondersteckdose verlangen: Einerseits endet nämlich die Zuständigkeit des Netzbetreibers am Stromzähler und andererseits ist denkbar, dass bereits eine „Energiesteckdose“ im Haushalt vorhanden ist, was den Elektriker wieder überflüssig macht. Bei fast allen vereinfachten Anmeldeverfahren wird daher auf eine entsprechende Unterschrift durch den Elektriker verzichtet und stattdessen mit der Bestätigung des Anlagenbetreibers Vorlieb genommen, dass der Anschluss in Übereinstimmung mit den Normen erfolgt. Eine Überprüfung dieser Angabe ist nach unseren Informationen bei keinem Netzbetreiber vorgesehen.

Wenn der Netzbetreiber nun also bereits ein vereinfachtes Anmeldeverfahren anbietet, sollte dieses natürlich auch genutzt werden. Ist dies aber nicht der Fall und man möchte dennoch keinen Elektriker hinzuziehen, bleibt noch eine weitere Möglichkeit:
Nach der Richtlinie VDE AR-N-4105:2018-11 5.5.3 kann der Anlagenbetreiber selbst die Anmeldung über das nur eine Seite lange "Inbetriebnahmeprotokoll" (meist beim Netzbetreiber als Download verfügbar) vornehmen, sofern der Anschluss über eine Energiesteckdose erfolgt (s. Erklärung „zu 7.“ unter Punkt 2.) und vor allem ein Zweirichtungszähler (s. Erklärung „zu 5.“ unter Punkt 2.) gesetzt wurde. Wenn man also den Netzbetreiber davon überzeugen kann, einen Zweirichtungszähler zu setzen, genügt es, danach das selbst ausgefüllte und unterzeichnete Inbetriebnahmeprotokoll ohne Angaben zum "Anlagenerrichter" (=Elektriker) aber unter Beifügung der Konformitätszertifikate des Wechselrichters einzureichen. Man befindet sich dann nach Gesetz und Normen im sicheren Bereich und kann eventuell folgende unangebrachte Forderungen schlecht informierter Sachbearbeiter des Netzbetreibers sehr gelassen betrachten.
Die Registrierung beim Marktstammdatenregister sollte wie oben angeführt nicht vergessen werden, da sonst empfindliche Ordnungsstrafen angedroht werden.

3. Kauf und Inbetriebnahme

Wenn nun alles vorbereitet ist, kann der Kauf erfolgen. Eine entsprechende Auswahl mit Vergleichsmöglichkeit findet sich auf unserer Partnerseite Zackstrom.de. Bei Lieferung sollte man das Kraftwerk genau auf äußerliche Schäden prüfen, da nicht alle Anbieter besonders sichere Versandmethoden verwenden und nicht alle Speditionen sich an die Sicherheitsvorkehrungen halten. Die Inbetriebnahme sollte zum bei der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt erfolgen. Aufbau und Anschluss sind im Normalfall sehr simpel. Dennoch sollte er aus Gewährleistungsgründen genau nach Anleitung erfolgen. Bei Unsicherheiten sollte der Kontakt zum Anbieter gesucht werden, bevor ein Schaden am Wechselrichter oder am Modul entsteht. Insbesondere bei den Befestigungen sollte auf Absturz-/Sturmsicherheit geachtet werden. Sach- und Personenschäden durch nachlässige Befestigung können nicht nur persönlich unangenehm werden sondern werfen unter Umständen ein schlechtes Licht auf die gesamte Mini-Solar Community.

Wenn der Stecker eingesteckt ist und der Wechselrichter sich auf Spannung und Frequenzen im Hausstromkreis eingestellt hat, sollte die tatsächliche Leistung ermittelt (Strommessgerät oder Verbrauchsabweichung beim Stromzähler) und das Ergebnis mit Durchschnittswerten (etwa aus dieser Studie oder in entsprechenden Foren) verglichen werden. Wenn so sichergestellt ist, dass alles wie erwartet funktioniert, kann man sich auf die Schulter klopfen. Geschafft! Du bist Energieriese!

Aber wie so oft im Leben gilt: Eigentum verpflichtet. Als Balkon-Stromer wird man gerne auf die Technologie angesprochen und kann so große Vorbildwirkung entfalten. Es lohnt sich daher, in Bezug auf die kleinen Kraftpakete auf dem Laufenden zu bleiben. Wir bieten dir mit unserem Newsletter eine kostenlose Möglichkeit dazu.

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Hat dein Netzbetreiber ganz ausgefallene Ideen? Oder findest du, hier fehlt noch ein wichtiger Tipp? Dann schreib einen Kommentar und lass alle daran teilhaben!


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4 Gedanken zu „In 3 Schritten zum Energieriesen mit dem eigenen Balkonkraftwerk / Mini-Solarkraftwerk

  1. Hallo,
    erst mal danke für die ganzen Infos. Mein Netzbetreiber TWL_netze (nicht Stromlieferant) hat eine Kurzinfo für Plug&Play Erzeugungsanlagen.
    Da muß glaubhaft durch eine Fertigstellungsanzeige eines konzessionierten Elektrofachbetriebs die ordnungsgemäße Montage (FI-Schutz u. Strombelastbarkeit der Leitung) nachgewiesen werden.
    Dann wird die übliche Anmeldung verlangt und natürlich der wechsel des Stromzählers (bei mir nötig) für ca 175€ incl. MwSt. (lt. Preisblatt)
    Die Inbetriebnahme darf erst nach positiver Prüfung der Vorraussetzungen erfolgen.
    D.h. ohne Elektrikerunterschrift geht nix?
    Das ist doch ein Witz. Für die Kosten wo da auflaufen vergeht einem der Spaß an der Sache bevor es losgeht.
    Ist das überall so?

    1. Hallo Marcus,

      dass die TWL hier so hohe Hürden aufbauen ist natürlich sehr unangenehm und auch ungebräuchlich. Die großen Netzbetreiber (darunter auch Westnetz in Rheinland-Pfalz) sind hier schon weiter und führen den Zählerwechsel ohne weitere Prüfung durch.

      Nach §33 MsbG (gültig seit 31.01.2020) kann der Zählerwechsel auch durch den Anlagennutzer selbst verlangt werden und darf neben der normalen jährlichen Betriebsgebühr auch keine Zusatzkosten verursachen. Womöglich ist das noch nicht zu jedem Sachbearbeiter durchgedrungen.

      Wenn bei dir bereits ein Zähler mit Rücklaufschutz oder gar ein Zweirichtungszähler verbaut ist, kannst du die Sache gelassener sehen. Das von dir unterzeichnete vereinfachte Formular genügt dann zur Anmeldung. Niemand hat dann mehr eine Grundlage, dich für die Nutzung eines Balkonkraftwerks zu sanktionieren.

      Auch wenn du einen potenziell rücklaufenden (Ferraris-) Zähler hast, sind Sanktionen unwahrscheinlich. Wir empfehlen aber dennoch, hier zunächst einen Zählerwechsel zu erwirken. Der direkte Kontakt mit dem verantwortlichen Ansprechpartner beim Netzbetreiber sowie die Nennung der o.g. Regelung mit Bitte um Prüfung durch deren Rechtsbeistand kann hier zum gewünschten Ergebnis führen. Allerdings sollte man dabei das Balkonkraftwerk zunächst unerwähnt lassen, da es sonst erfahrungsgemäß zu argumentativen Vermischungen kommt.

      Halte uns gerne über unser Kontaktformular (MachDeinenStom.de/kontakt) über deine Fortschritte auf dem Laufenden, damit wir ggf. weitere Informationen und Tipps beisteuern können.

      Viel Erfolg!
      Dein Team von MachDeinenStrom.de

      1. Hallo zusammen,
        so ich habe mich mal per Onlineformular an meinen Netzbetreiber gewandt, auf §33 MsbG hingewiesen und gefragt, ob es mich überhaupt etwas kosten würde den Zähler zu wechseln.
        Ich habe wie empfohlen natürlich nichts von meinem Vorhaben erwähnt. 😉
        Seit einer Woche keine Eingangsbestätigung, keine Antwort, gar nix.
        Das schweigen im Walde. Das ist ja wie bei den 3 Affen.
        Ich warte jetzt noch eine Woche, dann probiere ich es nochmal.
        LG

        1. Hallo Marcus,

          wir haben die Erfahrung gemacht, dass man telefonisch schneller eine sinnvolle Antwort erhält. Wenn du es also nochmal versuchst (was dir hoch anzurechnen ist), dann ggf. mal auf diesem Wege.

          Viel Erfolg!
          Dein Team von MachDeinenStrom.de

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