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Balkonkraftwerke in der Eigentumswohnung

Konsens oder Nonsens?

Wohneigentum kann eine lohnende Angelegenheit sein. Nicht nur als reine Investition sondern auch als Möglichkeit, sich auf lange Sicht kosteneffizientes Wohnen zu ermöglichen, hat diese Form der eigenen vier Wände viel für sich. Mit diesen Eigenschaften ist es auch der Balkon-Photovoltaik nicht unähnlich, auch wenn letztere sich mit Amortisierungszeiten von nur wenigen Jahren etwas schneller bezahlt macht. Will man jedoch das Balkonkraftwerk und die Eigentumswohnung zusammen bringen, tauchen schnell einige grundlegende Fragen auf. Was darf ich ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft tun? Wie ist die aktuelle Gesetzeslage dabei? Wie hole ich meine Nachbarn ins Boot? Auf all diese Fragen gibt es Antworten und um diese soll es in diesem Artikel gehen.

Zunächst einmal gilt auch im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung vieles äquivalent, was auch bei Mietwohnungen gilt: Sofern man Einfluss auf die Bausubstanz nimmt, etwa durch Anbohren von Mauern, es eine Beeinträchtigung der Außenansicht des Gebäudes gibt, z.B. durch die Anbringung eines Balkonkraftwerks außen an der Balkonbrüstung, oder gar eine Modernisierung des Zählerkastens anfällt, da der alte keine "moderne Messeinrichtung" aufnehmen kann, verlässt man im Prinzip den eigenen Entscheidungsbereich des Sondereigentums und betritt denjenigen der Eigentümergemeinschaft. Hierzu ist es wichtig, sich die Teilungserklärung noch einmal genauer anzuschauen. Dort sind häufig genaue Angabe dazu gemacht, welche Bereiche des Gebäudes einzelne Eigentümer eigenmächtig verändern darf, und welche der Zustimmung der anderen Eigentümer bedürfen. Gehört der gewünschte Anbringungsort in die zweite Kategorie, gilt es, besondere Regeln und auch die mitunter eigenwilligen Befindlichkeiten der Nachbarn zu beachten. Selbst dann ist die Sache noch nicht verloren, denn einerseits ist es glücklicherweise vor Kurzem wesentlich einfacher geworden, unabhängig von den Eigenheiten der anderen Eigentümer eine positive Entscheidung zum eigenen Balkonkraftwerk zu erwirken, und andererseits gibt es auch bei einem negativen Ergebnis immer noch Ausweichmöglichkeiten.

Die Privilegierung von Steckersolargeräten im Wohneigentumsrecht, genauer in § 20 des Wohneigentumsgesetzes (WEG). Genau heißt es dort: "Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die, 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 3. dem Einbruchsschutz, 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und 5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen." Weiterhin wird aber auch gesagt: "Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen." Das klingt erstmal recht selbstwidersprüchlich. Was genau ist denn "ordnungsgemäße Verwaltung"? Hierzu gibt das Gesetz selbst keine weitere Auskunft. An anderer Stelle hingegen, hat der Gesetzgeber seine Absichten etwas deutlicher formuliert.

In einem eigenen FAQ des Justizminsteriums, aus dem seinerzeit der Entwurf für die Privilegierung stammte, werden einige Dinge klargestellt. Zunächst ist dort bechrieben, dass "Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer künftig die Gestattung der Installation eines Steckersolargeräts verlangen können."  Was die "ordentliche Verwaltung" angeht, klärt das BMJ auf, dass "wer ein Steckersolargerät installieren will, [...] in der Regel keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung" hat. Vielmehr kann "bei der Entscheidung über das „Wie“ [...] die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Ermessensspielraum." Wie groß dieser genau ist, wird nicht vollständig beschrieben. Allerdings gelte der Grundsatz: "Nicht zulässig ist es, durch überzogene Vorgaben zum „Wie“ letztlich die Installation zu verhindern." Das kann z.B. durch die Forderung von Maßnahmen der Fall sein, welche die Nutzung eines Steckersolargeräts unwirtschaftlich machen.

Eine Ausnahme wird beim Thema Denkmalschutz formuliert. "Die Installation eines Steckersolargeräts darf auch künftig nur unter Beachtung der Vorgaben des Denkmalschutzes erfolgen." Bei denkmalgeschützten Gebäuden muss also zunächst geklärt sein, ob die Anbringung eines Balkonkraftwerks hier ggf. den Richtlinien widerpricht. Hier muss stets eine auf den Einzelfall bezogene Antwort gefunden werden. Pauschalaussagen wie "An denkmalgeschützten Gebäuden darf nie ein Balkonkraftwerk hängen." sind unzulässig. Mittlerweile gibt es sehr unterschiedliche Moduldeigns, z.T. auch farbige Module und solche mit unterschiedlichen Maßen, die sich gut in bestehende Gebäudeansichten einfügen.

Abgesehen von solchen Sonderfällen legt das BMJ jedoch grundlegend fest: "Von Steckersolargeräten werden Eigentümerinteressen im Allgemeinen nur in einem zumutbaren Maß beeinträchtigt." Das bedeutet, falls es Gründe gäbe, der Nutzung eines Steckersolargeräts widersprechen - etwa die genannten wie Denkmalschutz oder auch technische Gründe wie marode Balkonbrüstungen oder Elektroinstallationen, die zeitnah ersetzt werden - dann liegt die Verantwortung, diese dazulegen aber folgerichtig bei der Eigentümergemeinschaft bzw. der beauftragten Hausverwaltung. Das ist im Vergleich zu früheren Regelungen als eine Art der "Beweislastumkehr" zu werten. War früher etwa unklar, ob die WEG ein statisches Gutachten der Balkonbrüstungen oder eine Abnahme durch Elektriker von einzelnen Eigentümern verlangen konnte, ist es nun an ihr, nachzuweisen, dass Gründe gegen die Nutzung sprechen. Das dürfte in den meisten Fällen unmöglich sein, insbesondere bei der Verwendung flexibler und damit sehr leichter Module, die sich zudem mit speziellen Kabelbindern oder Bändern problemlos an Stangenbalkonen befestigen lassen. Lehnt die Gemeinschaft dennoch ab, bestehtlaut Justizminiterium die Möglichkeit, "den ablehnenden Beschluss mittels einer Anfechtungsklage gerichtlich anzugreifen und zudem zu beantragen, dass das Gericht den verweigerten Beschluss fasst (Beschlussersetzungsklage)."

Anders sieht es etwa bei der Anbingung an Fassaden oder gemauerten bzw. Beton-Brüstungen aus. Hier kommt man oft um Bohrungen zur Befestigung eines Balkonkraftwerks nicht herum. Auch das kann von der WEG zwar nicht grundsätzlich abgelehnt werden, aber ob im Einzelfall hierfür eine Ablehnung zulässig ist nicht ist ebenso unklar wie bei der eigenmächtigen Verlegung einer Steckdose auf den Balkon, falls diese noch keine aufweist. Gerichtsurteile gibt es hierzu noch keine. Allerdings gibt es von Seite der WEG andere Möglichkeiten, mit dieser Unsicherheit umzugehen. So ist es z.B. möglich, den Nachweis einer Haftpflichtversicherung des Eigentümer zu verlangen, damit bei eventuellen Schäden am Gebäude oder auch bei Dritten (etwa durch unsachgemäße Befestigung und dadurch ein bei Sturm abfallendes Modul) ein Versicherungsschutz gewährleistet ist. Um diese zusätzlichen Hürden zu umgehen, gibt es aber auch Alternativen.

In einigen Fällen hat es sich etwa bewährt, Balkonkraftwerke einfach umzutaufen. Die Teilungsverträge sehen in manchen Fällen etwa vor, dass Sonnenmarkisen oder Sichtschutz-Verkleidungen am eigenen Balkon durchaus zugelassen sind. Gerade Modelle mit besonders leichten und flexiblen Modulen können auf verschiedene Arten in Sicht- oder Sonnenschutzkonzepte integriert werden. Diese Module sind häufig auch wesentlich kleiner und daher variabler als die von klassischen Balkonkraftwerken. Zur Befestigung genügt teilweise schon ein Industrieklettband.

Da die Gestaltung auf Balkons und Terrassen den Eigentümern meist vollständig überlassen ist, sind auch kreativere Optionen wie Solartische mit im Rennen.

Aber auch ohne Umwidmung kann man ein Stecker-Kraftwerk auf Balkon oder Terrasse betreiben, indem man es einfach aufständert. Um die Fläche dennoch auch zur Erholung nutzen zu können, gibt es einfache Lösungen: Hochkant-Aufständerungen. Diese reduzieren die benötigte Fläche auf ein Minimum. Mit der richtigen Beschwerung sind diese absolut standsicher.

Balkonkraftwerk GestellWen der Platzverlust allerdings nicht stört und wer auch etwas handwerkliches Geschick mitbringt, der fährt mit einer bislang noch nicht kommerziell erhältlichen Lösung besser: dem Balkongestell. Es gibt bereits eine Vielzahl an Gestell-Versionen, die findige Tüftler selbst erdacht und konstruiert haben. Ob aus Holz oder Metall, der Fokus sollte dabei auf absolute Sicherheit und Stabilität liegen. Obwohl die Belastung durch Wind und Wetter auf den meist geschützten Balkons geringer ist, als bei der Anbringung außerhalb desselben, will man ja dennoch kein Risiko eingehen.

Für alle Heimwerker, die nun selbst ans Werk gehen möchten, findet sich bei YouTube eine gut verständliche und unterhaltsame Video-Anleitung von Florian Heisen, besser bekannt als "Der Maler".  Florian hat sie für das Gestell seines eigenen Balkonkraftwerks erstellt und die verwendeten Bauteile sowie die einzelnen Arbeitsschritte detailliert dokumentiert. Das Ergebnis ist ein solides Ständerwerk aus verzinkten Schwerlastregal-Profilen. Da wackelt nichts mehr. Schau dir das Video gerne mal an und dann nichts wie ran ans Werk! Florians Videos helfen bereits Millionen von Selbermachern bei ihren DIY-Projekten. Wenn du also begeisterter Hand- und Heimwerker bist, dann lass also gerne gleich ein Abo dort.

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