EDIT: Der Aufruf zur Kommentierung des Normentwurfs war erfolgreich. Das Gremium wird die gewünschten Änderungen diskutieren. Daher ist eine weitere Kommentierung nicht notwendig. Die Verlinkung zum Entwurfsportal wurde daher entfernt. Der Artikel bleibt dennoch zur Dokumentation online.
Das Dreigestirn der aktuellen Steckersolar-Normung besteht aus der Anschlussnorm (VDE V 0100-551-1), der Niederspannungsrichtlinie (VDE AR N 4105) und der Produktnorm (VDE V 0126-95). Erstere hat 2017 erstmals die Einspeisung in den Haushalt möglich gemacht, zweitere 2018 die Anmeldung vereinfacht und wird aktuell überarbeitet und letztere soll bekanntlich noch in diesem Jahr veröffentlicht werden.
Aktuell haben aber alle drei Normen – und nebenbei auch die relevanten Gesetze – eine bemerkenswerte Leerstelle: Für Steckerfertige Speicher sind darin keine gesonderten Regeln genannt. Sie werden z.T. sogar explizit von den Regelungen in den Normen ausgenommen. Das erstaunt umso mehr, als dass die Geräte schon stark verbreitet sind und einzelne Netzbetreiber bereits seit Jahren sowie die Bundesnetzagentur bereits seit diesem Frühjahr die Anmeldung von Steckersolar-Speichern über einfache Zusatzfelder auf ihren Formularen aufgenommen haben. Allerdings zeichnet sich hier nun eine Änderung ab – und leider keine gute.
Vor einigen Tagen erschien auf dem Entwurfsportal des VDE die neue Entwurffassung der Niederspannungsrichtlinie VDE AR N 4105. Darin werden erstmals die Gerätekategorien “Kleinsterzeugungsanlagen” und “Kleinstspeicher” geschaffen und für diese vereinfachte Anmelde- und Inbetriebnahmebedingungen formuliert.
Definiert sind die Geräte wie folgt:
- Die maximale Erzeugungsleistung SAmax von 800 VA wird nicht überschritten.
- Es werden über diese maximale Erzeugungsleistung hinaus keine weiteren Kleinst-Erzeugungsanlagen, z. B. steckerfertige PV-Anlagen betrieben.
- Gerät ist konform mit VDE-AR-N 4105:2018-11 (Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikat liegt vor).
- Der Anschluss erfolgte nach der Installationsnorm DIN VDE 0100-551
- Ein Zweirichtungszähler ist erforderlich.
Sind diese Anforderungen erfüllt, so sieht die Norm nun erstmals auch vereinfachte Anmeldemöglichkeiten für Kleinstspeicher vor. Allerdings:
Den Anmeldeverzicht beim Netzbetreiber, den das EEG für Steckersolargeräte seit diesem Jahr vorgibt, gilt laut Entwurf nicht für Speicher!
Stattdessen wird hier wieder ein Anmeldeformular gefordert, welches etwa Angaben zum Vermieter/Hauseigentümer fordert und auch die Anmeldung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, Brennstoffzellen und Windkraftanlagen mit maximal 800VA Einspeiseleistung beinhaltet – die es im Markt nicht gibt. Das steht im eklatanten Widerspruch zur Praxis im Marktstammdatenregister, wo der Speicher direkt und problemlos gemeinsam mit dem Steckersolargerät angemeldet werden kann.
Diese Verschlechterung der vom Gesetzgeber gerade erst vereinfachten Anschlussbedingungen ist so nicht tragbar! Daher rufen wir dich dazu auf, gemeinsam mit uns die Änderung der Norm zu fordern!
Hierzu meldest du dich einfach über den Button am Ende des Artikels im Entwufsportal des VDE an, suchst in der Suche oben links nach der VDE AR N 4105, klickst sie an, klickst dann auf die kleine Sprechblase oben und gibst folgende Texte ein:
im Feld “Ihr Kommentar zu diesem Abschnitt”:
Betr. Abschn. 4.4.2, 5.5.3, E.1.2
Technisch macht es keinen Unterschied, ob sich hinter dem Wechselrichter eine Batterie oder ein Solarmodul befindet. Daher müssen auch AC gekoppelte Kleinstspeicher und insbesondere im Rahmen einer Solar-Kleinsterzeugungsanlage (der Begriff Steckersolargerät ist hier angemessener, s. Produktnorm und EEG) DC-gekoppelte Kleinstspeicher (PV-Speicher-Kombinationsgerät) aus technischer und regulatorischer Sicht gleich behandelt werden. Eine Kopplung an die Regelungen des EEG ist in dieser Norm nicht angemessen, insbesondere da es hier ausschließlich um die Anforderungen an Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen und Speichern geht (Scope!).
Das Marktstammdatenregister sieht eine gemeinsame Anmeldung von Kombinationsgeräten vor. Dem ist bei der Formulierung Rechnung zu tragen. Zudem ist ein Verzicht auf die Vergütung nach EEG / KWKG als solcher zu benennen. Ansonsten sind Verwechslungen mit eventuellen Vergütungen aus anderen Quellen (s. u.a. BMWK-Entwurf zum Energy Sharing) nicht ausgeschlossen.
Zudem sind Angaben zum Anschlussnehmer im Anmeldeformular unangebracht. Es ist nicht Aufgabe des Netzbetreibers, die Abstimmung zwischen Mieter und Vermieter zu klären. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
im Feld “Ihr Änderungsvorschlag zu diesem Abschnitt”:
4.4.2 Vereinfachter Anschlussprozess für Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und Kombinationsgeräte mit in Summe SAmax ≤ 800 VA (Vordruck E.1.2 )
Für den vereinfachten Anschlussprozess müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
– Die maximale Erzeugungsleistung SAmax von 800 VA wird nicht überschritten und es werden über diese maximale Erzeugungsleistung hinaus keine weiteren Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher oder Kombinationsgeräte betrieben.
– Die Kleinsterzeugungsanlage, der Kleinstspeicher oder das Kombinationsgerät entspricht den Bedingungen der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2018-11 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Ein entsprechendes Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikat zur Konformität sind vorhanden und können auf Nachfrage vorgelegt werden.
– Der Anschluss erfolgte nach der Installationsnorm DIN VDE 0100-551 und bei Steckersolargeräten zusätzlich nach der Gerätenorm E DIN VDE V 0126-95.
Wenn auf eine Vergütung der eingespeisten Energie nach EEG / KWKG verzichtet wird, dann besteht eine gesetzliche Anmeldepflicht für die Kleinsterzeugungsanlage, den Kleinstspeicher oder das Kombinationsgerät ausschließlich im Marktstammdatenregister auf der Internetplattform der Bundesnetzagentur.
5.5.3 Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und Kombinationsgeräte bis 800 W / 800 VA
Für Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und Kombinationsgeräte mit in Summe SAmax ≤ 800 VA je Anschlussnutzeranlage gelten die Anforderungen dieser VDE-Anwendungsregel mit folgenden Ausnahmen:
[…]
Für Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und Kombinationsgeräte gelten neben dieser VDE-Anwendungsregel die DIN VDE V 0126-95 (VDE V 126-95) und die DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1).
Für den Betrieb von Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und Kombinationsgeräte ist ein Zweirichtungszähler auf dem zentralen Zählerplatz für diese Anschlussnutzeranlage erforderlich.
Anmerkung: Bei dem Zubau einer Kleinsterzeugungsanlage, eines Kleinstspeichers oder eines Kombinationsgeräts zu vorhandenen Erzeugungsanlagen und/oder Speichern kann es zusätzlich notwendig sein, das Messkonzept anzupassen, um z.B. eine anteilige Aufteilung der Vergütung bei gleichem Primärenergieträger vornehmen zu können.
E.1.2 Vereinfachter Anschlussprozess für Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und Kombinationsgeräte mit in Summe SAmax ≤ 800 VA beim Netzbetreiber
Streichung der Datenfelder zum Anschlussnehmer und des Satzes “Der Anschlussnutzer (Anlagenbetreiber) bestätigt, dass der Anschlussnehmer darüber informiert und einverstanden ist, dass auf seinem Grundstück eine Erzeugungsanlage und/oder Speicher im Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsnetz des Netzbetreibers errichtet wird.”
Dann auf “Kommentar abgeben” drücken und ggf. die Mail bestätigen, die in den nächsten Stunden/Tagen bei dir eingehen kann.
Mach mit und sorg dafür dass auch in Zukunft jeder seinen selbst gemachten Strom auch selbst nutzen kann!