Wir hatten ja bereits in der letzten Ausgabe des Newsletters kurz angeschnitten, dass wir im Rahmen des Bundesverband Steckersolar e.V. eine Stellungnahme zum dort noch als Referentenentwurf vorliegenden “Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWG-Novelle 2025)” eingereicht hatten.
In der vergangenen Woche nun hat sich die Bundesregierung per Kabinettsentschluss auf eine finale Formulierung des Gesetzes geeinigt. Dabei sind auch einige Neuregelungen enthalten, welche Balkonkraftwerke betreffen.
So soll etwa die in der bisherigen Formulierung des Messstellenbetriebsgesetzes (MSbG) enthaltene explizite Ausnahme für Balkonkraftwerke bei der Pflicht zum Einbau von Smart-Metern und Steuerboxen entfallen. Der Einbau dieser Geräte und insbesondere deren Betriebskosten können Balkonkraftwerke unrentabel machen.
Aktuell ist der Wegfall dieser Ausnahme kein Problem, denn die Pflichten gelten im Moment ohnehin “nur” für Haushalte mit PV-Anlagen über 7 kWh sowie für steuerbare Verbraucher wie Wärmepumpen oder Wallboxen, die zugleich ein Entgelt für die Steuerung nach §14a EnWG erhalten – sogenannte “Pflichteinbaufälle”. Balkonkraftwerke zählen hier also nicht dazu und waren daher ohnehin nie betroffen. Allerdings bedeutet der Wegfall der expliziten Ausnahme, dass man in Zukunft bei jeder Änderung an der Definition von Pflichteinbaufällen genau hinschauen muss, ob nun Steckersolargeräte nicht doch darunterfallen und so eine Unrentabilität durch die Hintertür droht.
Des Weiteren wurde eine Neuregelung in Hinsicht auf Steckersolargeräte und ggf. auch Stecker-Speicher mit Cloud-Anbindung und anderer Internetbasierter Kommunikation eingefügt. In Zukunft soll die Bundesnetzagentur die Möglichkeit erhalten, Bedingungen für diese Geräte festzulegen, welche die Netzbetreiber dann durchzusetzen haben. Dies kann erneute Nachweispflichten nach sich ziehen, welche ggf. eine Änderung des Anmeldeprozesses im Marktstammdatenregister bewirken. Es ist nicht ganz klar, weshalb hier ein Zuständigkeitswechsel hin zur Bundesnetzagentur vollzogen wird – zuvor lag die Zuständigkeit beim Wirtschaftsministerium – insbesondere ist aber unklar, warum nun explizit Steckersolargeräte aufgeführt werden. Auch hier deutet sich ein möglicher Fallstrick für das Balkonkraftwerk an. Sollte nämlich die Bundesnetzagentur, welche stärker mit der Energiewirtschaft verknüpft ist als das Ministerium, unverhältnismäßig hohe Anforderungen an die Kommunikation von Erzeugungsdaten und Steuerbefehlen stellen, zöge das womöglich eine starke Einschränkung zulässiger Balkonkraftwerk-Modelle nach sich. Die meisten Wechselrichter und Batteriespeicher bieten heutzutage Internetkommunikation an.
Unabhängig hiervon konnten wir mit unserer Stellungnahme aber auch etwas Positives bewirken. Unsere Aufforderung, eine explizite Ausnahme für Steckersolargeräte in eine Neuregelung zur Eintragung von Elektrofachbetrieben ins Installateursverzeichnis einzuführen, hat es zwar nicht ins Gesetz selbst geschafft, aber es wurde immerhin eine deutliche Klarstellung in die Gesetzesbegründung eingefügt, dass das Einstecken von Balkonkraftwerken keine “Arbeiten an elektrischen Anlagen” darstellt und daher nicht durch eine Elektrofachkraft durchgeführt werden muss. Das versteht sich zwar eigentlich von selbst, war aber bisher von der neuen Bundesregierung noch nicht so deutlich bestätigt worden. Es ist positiv zu werten, dass dies nun erfolgt ist.
Das Gesetz wird nun in den Bundestag eingebracht und kann dort noch angepasst werden. Wir beobachten den Prozess und verschaffen uns Gehör, falls uns potenziell problematische Anpassungen bekannt werden.
Wir behalten die gesetzlichen und normativen Bedrohungen für das Balkonkraftwerk und die Energiewende in Bürgerhand im Auge und gehen im Rahmen des Bundesverband Steckersolar e.V. aktiv dagegen vor. Werde Mitglied und unterstütze uns dabei!
Bundesregierung beschließt neue Steckersolar-Regeln
