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Bundesnetzagentur plant EEG-Förderung für Strom aus Kleinspeichern und E-Auto-Akkus

Die Mispel ist eine unterschätzte Frucht. Das Kernobst aus der Familie der Rosengewächse ist harntreibend und kann zum Gerben verwendet werden. Wenn man die Früchte länger lagert, werden sie süßer und können zu Marmelade und Spirituosen verarbeitet werden. Dennoch hat sie als Kulturpflanze mittlerweile Seltenheitswert und es ist immer eine schöne Überraschung, in einem Garten oder am Wegesrand eine anzutreffen. 

Mindestens ebenso überrascht darf man von der Veröffentlichung der Bundesnetzagentur (BNetzA) von vergangener Woche sein, welche unter dem schönen Namen “Fest­le­gung zur Mark­tin­te­gra­ti­on von Spei­chern und La­de­punk­ten”, kurz MiSpeL, in Umlauf gebracht wurde. Diese breitet nämlich Ideen aus, wie bidirektionale Klein- und Heimspeicher sowie E-Auto-Akkus in Zukunft genutzt werden können, um über den Strommarkt Geld mit ihnen zu verdienen. Überraschend ist vor allem, dass die Konsultation zu diesen Ideen schon jetzt beginnt, obwohl das EEG der BNetzA eigentlich noch bis Juni 2026 Zeit für eine entsprechende Festlegung gibt. 

Spezifisch geht es bei den Dokumenten um die Ausgestaltung der Speichernutzung nach dem – noch unter der Vorgängerregierung eingeführten – § 19 Abs. 3b und 3c EEG. Dieser macht möglich, das Laden und Entladen von bidirektionalen Speichern zum Erhalt von EEG-Förderung (Vergütung oder Marktprämien) einzusetzen. Dies war bisher nur Speichern vorbehalten, welche ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien geladen werden. Da nun aber die Stabilisierung des Netzes immer relevanter wird, soll nun auch die Ladung aus dem Netz möglich werden – allerdings nur in zwei klar definierten Optionen: Der Abgrenzungsoption und der Pauschaloption. 

Im ersten Fall müssen viertelstundengenau über einen intelligenten Zähler Verbrauch und Einspeisung des gesamten Haushalts und zudem über einen zweiten intelligenten Zähler die Energie, die beim Speicher ein- und ausgeht gemessen werden. So können förderfähge und ledigich bilanzierungsfähige Energie von einander abgegrenzt werden.

Im zweiten Fall genügt ein einzelner intelligenter Zähler für Verbrauch und Einspeisung durch den Haushalt. Hier gibt es dann allerdings Beschränkungen in Hinsicht auf die Menge der förderfähigen Energie (500 kWh / kWp p.a.) und eine Begrenzung auf Anlagen bis 30 kWp. (Steckersolargeräte zählen übrigens für diese Grenze nicht, können die Anlage also auf bis zu 32 kWp vergrößern.)

Wir bereiten aktuell im Rahmen des Bundesverband Steckersolar eine Stellungnahme zu MiSpeL vor, um deren Festlegungen für Steckersolargeräte und Steckerspeicher möglichst positiv zu gestalten.

Das kostet viel Energie und Zeit und wird nicht vergütet. Wir sind daher auf deine Unterstützung angewiesen und freuen uns über jede Anerkennung unserer Arbeit.

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